Messungen vor Ort sind nur so gut, wie die Situation dies erlaubt. So können z.B. in kurz vor der Messung gelüfteten Räumen die gemessenen von den realen Werten deutlich abweichen. Es ist daher sinnvoll, vor der Messung Kontakt mit uns aufzunehmen, um abzustimmen, wie eine möglichst realistische Messung erfolgen kann.
Mit erscheinen dieser Preisliste werden zum 1.1.2011 alle vorhergehenden Listen ungültig. „Externe“ oder „zugesandte“ Proben sind uns zugeschickte Materialien. Wir können keine Gewähr für die Proben und deren Zustand auf Tauglichkeit für die Laboruntersuchungen übernehmen.
Beauftragungen, Beratungen, etc., die unter ausschließlicher Verwendung von Telefon, Fax, E-Mail oder Brief zustande gekommen sind, unterliegen dem Fernabsatzgesetz. Der Vertrag kommt somit erst mit der Beratung bzw. unserer Auftragsbestätigung zustande. Sie haben damit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen bis zum Beginn der Dienstleistung bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits (dem Sie widersprechen können) den Auftrag abzusagen bzw. zu stornieren.
Die Beratungsleistung beginnt, wie branchenüblich, sobald wir mit der Aufgabe beginnen bzw. zu einem Ortstermin aufbrechen. Sollten Sie die vereinbarte Leistung nach diesem Zeitpunkt abbrechen, so ist die erbrachte Leistung anteilig zu vergüten. Da auch wir unsere Termine planen müssen, bitten wir in einem solchen Fall um frühzeitige Absage.
Sollten Bauteilöffnungen gewünscht oder unumgänglich sein, übernimmt der Sachverständige für die Mängel, Schäden oder Folgeschäden keine Haftung. Grundsätzlich wird nach dem Minimalprinzip vorgegangen. Die Kosten zur Beseitigung des Schadens übernimmt der Auftraggeber.
Haftung – Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei einer Nacherfüllung entstehen (1).
Gerichtsstand ist, sofern nichts anderes vereinbart unter Kaufleuten, Schwäbisch Hall
1 (OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 – 22 U 196/93)